Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB sowie bei laufenden Geschäftsbeziehungen für alle, auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens im Rahmen von Kauf-, Werk-, und Werklieferungsverträgen („Liefervertrag“). Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen haben. Unsere Verkaufsbedingungen- und Lieferbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Der Liefervertrag kommt erst mit Absendung unserer Auftragsbestätigung (per Brief, Telefax oder E-Mail) oder Übersendung der Ware zu Stande. Nachträgliche Änderungen des Liefervertrages bedürfen unter dem Vorbehalt des Vorrangs der Individualabrede gem. § 305 b BGB unserer schriftlichen Bestätigung.
Zeichnungen, Abbildungen, Gewichtsangaben sowie sonstige zu dem Angebot gehörende Unterlagen sind nur dann verbindlich, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Das gleiche gilt für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbeaussagen oder besondere Kennzeichnungen über bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Lichtbildern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Für die Auslegung der Lieferklausel (z. B. EXW, FOB, DDU) gelten die von der Internationalen Handelskammer festgelegten „Incoterms“ jeweils in ihrer neuesten Fassung.
Die Preise sind Tagespreise; sie verstehen sich netto ab Werk und/oder Zoll-Lager. Die Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen. Zur Berechnung kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Geleistete Anzahlungen gelten nicht als Teilerfüllung. Zahlungen mit Wechsel, Kreditkarte und EC-Karte werden nicht akzeptiert. Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Überweisungen aus dem Ausland sind mit Gebührenteilung (SHA) auszuführen.
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist die Zahlung spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung netto unabhängig vom Eingang des Liefergegenstandes zu leisten.
Der Besteller kommt in Verzug, wenn er Zahlungen bei einer kalendermäßig bestimmten Fälligkeit nicht bis zum Fälligkeitstermin geleistet hat. Unberechtigte Skontoabzüge sowie Skontierfrist-Überschreitungen werden nachgefordert. Ist ein Fälligkeitstermin nicht bestimmt, so kommt er durch Mahnung oder, ohne dass es einer Mahnung bedarf, durch Ablauf von 30 Tagen nach Zugang unserer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.
Bei verspäteter Zahlung hat der Besteller vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
So weit im Bestimmungsland Einfuhrlizenzen oder sonstige Genehmigungen erforderlich sind, ist uns bei Auftragserteilung deren Nummer, Genehmigungsdatum und Gültigkeitsdauer vom Besteller aufzugeben.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage der eventuell erforderlichen Genehmigungen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft dem Besteller innerhalb der Lieferfrist mitgeteilt wurde. Etwaige vom Besteller innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes, unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend.
Teillieferungen sind zulässig.
Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse berechtigt uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Als unvorhergesehenes Ereignis gelten solche Umstände, die wir mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, z. B. Krieg, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streiks, Aussperrungen, unverschuldete Nichtbelieferung mit Vormaterial, Verkehrs- und Betriebsstörungen und sonstige Fälle höherer Gewalt, durch die die Erfüllung des Liefervertrages gefährdet, wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. In diesen Fällen sind wir berechtigt, ohne Gewährung von Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns nicht, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen und Teilleistungen kann der Besteller nicht zurückweisen.
Tritt aus anderen Gründen eine Lieferverzögerung ein, so muss uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch uns nicht zum Versand gebracht, so ist der Besteller berechtigt, nach Fristablauf für diejenigen Teile zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesendet oder als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Besteller ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Entsteht dem Besteller wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstanden Schaden, jedoch pro Woche Lieferverzögerung nur in Höhe von 0,5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, insgesamt jedoch höchstens 5% dieses Wertes. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach den Regelungen der nachfolgenden Ziff. 7. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, so ist er trotzdem zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Die Einlagerung des Liefergegenstandes erfolgt in diesem Falle durch uns, auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
Alle unsere Lieferungen erfolgen ab Werk. Fracht-, Versicherungskosten und Zölle gehen zu Lasten des Bestellers. Der Versand der Ware erfolgt mangels anderweitiger Vereinbarung unverpackt. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers in dessen Namen und zu dessen Lasten geschlossen.
Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Besteller über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern und sofort zu berechnen.
Der Käufer/Warenempfänger übernimmt mit der Übernahme der Ware oder nach Übergabe der Ware an einem von ihm bestimmten Ort, die Prüf- und Genehmigungspflichten im Rahmen der Ausfuhrkontrolle, Sanktionslistenkontrolle und der Kontrolle auf Verbote und Beschränkungen.
Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderungen. Sind Montageleistungen zu erbringen, geht das Eigentum an dem Liefergegenstand erst nach Eingang des Montageentgelts bzw. auch des Teils der Zahlung, der der Montageleistung entspricht, auf den Besteller über. Wird zwischen uns und dem Besteller das Scheck-Wechsel-Verfahren durchgeführt, so bleibt der Eigentumsvorbehalt so lange bestehen, bis wir aus dem Wechsel rechtlich nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Das gleiche gilt bei sonstigen Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingehen.
Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeitenden Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren.
Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt.
Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung bzw. Vermischung entstandenen neuen Sachen gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, es sei denn, er befindet sich uns gegenüber in Verzug, hat die Zahlungen eingestellt oder über sein Vermögen ist das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet. Es gilt als vereinbart, dass die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechten schon jetzt an uns abgetreten werden, und zwar in voller Höhe, bei Weiterveräußerung zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren jedoch nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages der von uns gelieferten Ware, bei Weiterveräußerung nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung und zur Sicherungsübereignung an Dritte, ist der Besteller nicht berechtigt, es sei denn, wir haben hierzu unsere schriftliche Zustimmung erteilt.
Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn Dritte Recht an der Vorbehaltsware geltend machen.
Der Besteller ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Diese Ermächtigung können wir widerrufen, falls sich der Besteller uns gegenüber im Zahlungsrückstand befindet oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse im Sinne von 5.5 eintritt.
In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu Sicherungszwecken zu verlangen, ohne dass dem Auftraggeber gegen diesen Anspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Liefervertrag zurücktreten.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten der gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
Falls der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Staates, in welches die Ware verbracht wird, unwirksam ist, so gilt diejenige Sicherheit für unsere Kaufpreisforderung als vereinbart, die in dem betreffenden Land wirksam vereinbart werden kann und dem Eigentumsvorbehalt wirtschaftlich am nächsten kommt. Der Besteller ist verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Maßnahmen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für uns zu ergreifen.
Die Haftung hat zur Voraussetzung, dass der Besteller –sofern dieser Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist- seinen Pflichten gem. § 377 HGB ordnungsgemäß nachkommt und insofern den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gebotenen Umständen zumutbaren Sorgfalt untersucht und die hierbei festgestellten Mängel unverzüglich schriftlich oder per Telefax rügt. Nicht offenkundige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft Vertragsnebenpflichten verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und darüber hinaus bis zur Höhe der Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung begrenzt.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Vertragsgegenstands vorliegt, können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder einen mangelfreien Vertragsgegenstand nachliefern (Nacherfüllung).
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Besteller unzumutbar oder wird sie von uns ernsthaft und endgültig verweigert oder unzumutbar verzögert oder liegen sonstige Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt oder Schadensersatz rechtfertigen, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Vertragspreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.
Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung ausschließlich Schadensersatz, verbleibt der Vertragsgegenstand beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich – vorbehaltlich Ziff. 10.1 und 10.2 – auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis (ohne Mehrwertsteuer) und dem Wert des dem Besteller verbleibenden mangelhaften Vertragsgegenstands.
Unsere Gewährleistungsverpflichtung erlischt, -a) wenn der Liefergegenstand von fremder Seite demontiert, oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist, b) wenn der Besteller unsere Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanweisung) nicht oder nicht ordnungsgemäß befolgt, c) wenn eine Überschreitung der zulässigen maximalen Drehzahlen oder Drücke festgestellt wird- und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit einer solchen Veränderung oder Fehlbedienung steht.
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche – vorbehaltlich Ziff. 6.2 und 6.3 – beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware.
Die Ziffern 6.1 bis 6.10 beeinträchtigen nicht die Rechte des Bestellers, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
Die Begrenzung nach Ziff. 1 gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Erfüllungsort für unsere Lieferung ist für Lieferungen ab Werk, das Lieferwerk in Berching, Deutschland.
Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen oder aus dem Zusammenhang mit Einzelverträgen, die auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, ist unser Geschäftssitz Berching, sofern der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. In jedem Fall können wir den Besteller auch an seinem Sitz verklagen.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das deutsche Recht, sowie es zwischen inländischen Vertragspartnern zur Anwendung kommt. Die Vorschriften des internationalen Privatrechts sowie des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gelten nicht.